In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen zur aktuellen Verschuldenssituation des Beschwerdeführers und dem bisherigen Sozialhilfebezug vor, wobei unter anderem festgestellt werden konnte, dass die Stadt R. die materielle Hilfe mit Beschluss des Sozialhilfegremiums vom 17. November 2021 per 31. Oktober 2021 zufolge Kontaktabbruchs eingestellt hatte (MI-act. 378 ff.). Die Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen erhöhten sich bis dahin auf rund 491'500.00 (MI-act. 364), während sich die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen seit der Rückstufung kaum verändert hatte (MIact.