Da sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht verbesserte, verweigerte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. August 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft des Entscheids und Erhebung einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 200.00 (MIact. 314 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. August 2020 liess der Beschwerdeführer am 2. September 2021 Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erheben (MI-act. 331 ff.).