214 ff.). Nachdem die verfügte Rückstufung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2019 eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 21. Oktober 2020 ausgestellt (MIact. 228). Wegen verschiedener Verkehrsdelikte wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 24. Januar 2020 und 15. Dezember 2020 zu einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 234 f., 254 ff.).