Nachdem sich die Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers auf über Fr. 415'000.00 aufsummiert hatten, widerrief das MIKA am 19. September 2019 deswegen und wegen der weiter fortgesetzten Schuldenwirtschaft seine Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Zugleich wurde die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er sich nicht von der Sozialhilfe lösen und weiterhin Schulden generieren (MI-act. 214 ff.).