Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.86 / fb / jr / we ZEMIS [***] (E.2021.087) Art. 38 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin Roder Beschwerde- A._____, von Kosovo führer vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 2. Februar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1973 geborene Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste am 23. November 1991 in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, jedoch per 21. November 1994 vorläufig aufgenommen wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 10 ff.). Nach- dem er am 17. Januar 1997 die Schweizer Bürgerin B. geehelicht hatte, wurde ihm am 11. Februar 1997 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 28. Januar 2002 die Niederlassungsbewilligung erteilt (MI-act. 6, 27 ff., 84). Am [...] 2003 wurde der Beschwerdeführer Vater des ausserehelich mit der Landsfrau C. gezeugten Sohnes D.. In der Folge liess er sich von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und ehelichte am 31. Juli 2006 die Kindsmutter C. (MI-act. 94 f.). 2007 kamen im Kosovo die Zwillinge E. und F. zur Welt. Am 10. Dezember 2009 reisten die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers in die Schweiz ein, wo der Ehefrau am 17. Dezember 2009 eine Aufenthaltsbewilligung und den drei Kindern jeweils eine abgeleitete Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. 2010 und 2013 kamen die Töchter G. und H. zur Welt, welche ebenfalls Niederlassungsbewilligungen erhielten (act. 2). Während seines Aufenthalts in der Schweiz gab der Beschwerdeführer wie- derholt zu Klagen Anlass: Am 5. Januar 2011 auferlegte ihm die Staatsanwaltschaft Baden eine Busse von Fr. 200.00, da er einer ihm angekündigten Pfändung unent- schuldigt fernblieb (MI-act. 108 f.) und am 22. März 2011 wurde er wegen Strassenverkehrsdelikten mit Fr. 500.00 gebüsst (MI-act. 113 f.). Nachdem die Familie am 26. April 2011 wegen Ruhestörung und Nichtein- haltens der Hausordnung polizeilich aus ihrer Wohnung in Q. ausgewiesen werden musste, lebte sie eine Zeitlang in einer Jugendherberge und musste ab Mai bzw. Juni 2011 von der Sozialhilfe unterstützt werden (MI- act. 116 ff., 125, 129). In der Folge wurde der Beschwerdeführer wiederholt betrieben. Da er er- neut einer Pfändung unentschuldigt fernblieb, auferlegte ihm die Staatsan- waltschaften Baden am 28. März 2018 eine weitere Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 158 f.). Bis zum 16. Juli 2019 summierten sich die offenen Verlust- scheinforderungen gegen ihn gemäss Betreibungsregisterauszug des regionalen Betreibungsamts R. auf über Fr. 127'600.00 (MI-act. 180 f.). Am 19. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der offenen Ver- lustscheinforderungen und seiner Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt (MI-act. 140 ff.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- -3- Kulm vom 28. März 2018 wurde er zum dritten Mal wegen unentschuldigten Fernbleibens im Pfändungsverfahren mit einer Busse von Fr. 300.00 be- straft (MI-act. 158 f.). Nachdem sich die Sozialhilfebezüge des Beschwerdeführers auf über Fr. 415'000.00 aufsummiert hatten, widerrief das MIKA am 19. September 2019 deswegen und wegen der weiter fortgesetzten Schuldenwirtschaft seine Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufent- haltsbewilligung (Rückstufung). Zugleich wurde die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt, sollte er sich nicht von der Sozialhilfe lösen und weiterhin Schulden generieren (MI-act. 214 ff.). Nachdem die verfügte Rückstufung unangefochten in Rechtskraft erwach- sen war, wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2019 eine Aufent- haltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 21. Oktober 2020 ausgestellt (MI- act. 228). Wegen verschiedener Verkehrsdelikte wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 24. Januar 2020 und 15. Dezember 2020 zu einer Busse von Fr. 300.00 bzw. einer Geld- strafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 und einer Busse von Fr. 100.00 verurteilt (MI-act. 234 f., 254 ff.). Da sich auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers nicht verbes- serte, verweigerte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. August 2021 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, unter An- setzung einer 90-tägigen Ausreisefrist nach Rechtskraft des Entscheids und Erhebung einer reduzierten Staatsgebühr von Fr. 200.00 (MI- act. 314 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. August 2020 liess der Beschwer- deführer am 2. September 2021 Einsprache beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) erheben (MI-act. 331 ff.). In der Folge nahm die Vorinstanz weitere Abklärungen zur aktuellen Ver- schuldenssituation des Beschwerdeführers und dem bisherigen Sozial- hilfebezug vor, wobei unter anderem festgestellt werden konnte, dass die Stadt R. die materielle Hilfe mit Beschluss des Sozialhilfegremiums vom 17. November 2021 per 31. Oktober 2021 zufolge Kontaktabbruchs eingestellt hatte (MI-act. 378 ff.). Die Sozialhilfebezüge des Beschwerde- führers und seiner Angehörigen erhöhten sich bis dahin auf rund 491'500.00 (MI-act. 364), während sich die Höhe der offenen Verlust- scheinforderungen seit der Rückstufung kaum verändert hatte (MI- act. 367 f.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Vorinstanz am 2. Februar 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): -4- 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. September 2021 (richtig wohl: 2. März 2022, Postaufgabe 2. März 2022) liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 17 ff.): 1. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben; 2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern; 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung beizugeben. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten des Staates. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 3. März 2022 verzichtete das Verwaltungsgericht einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte einen Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechts- vertreters nach Eingang der Vorakten in Aussicht (act. 48 f.). Am 7. März 2022 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 50). Am 30. März 2022 reichte sie weiter einen Beschluss des Sozialhilfegremiums der Stadt R. vom 23. März 2022 ein, wonach der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau seit März 2022 wieder ergänzend zu deren (geringen) Er- werbseinkünften von der Sozialhilfe unterstützt würden (act. 52 ff.). In der -5- Folge liess sich das Verwaltungsgericht das aktuelle Sozialhilfebudget der Familie zustellen, welches für März 2022 bei Erwerbseinkünften von Fr. 294.45 (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 1'009.10 (Ehefrau) einen Fehlbe- trag von Fr. 2'895.85 auswies (act. 59). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. April 2022 wies das Verwal- tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels nach- gewiesener Bedürftigkeit ab, unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Verfahrenskosten. Weiter wurden die vorinstanzliche Beschwerdeantwort samt Beilagen, eine erstellte Akten- notiz und die erwähnte Budgetaufstellung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 ff.). Der Prozesskostenvorschuss wurde in der der Folge fristgerecht geleistet (act. 65). Nachdem der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen auf Fr. 3'128.40 steigern konnte, wies das Sozialhilfebudget für ihn und seine Familie für den Monat April 2022 noch einen Auszahlungsbetrag von Fr. 447.05 auf. Diese Budgetaufstellung wurde den Parteien mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 64, 69). In der Folge reichte das MIKA dem Verwaltungsgericht zwei weitere Be- schlüsse des Sozialhilfegremiums der Stadt R. vom 28. September 2022 nach, wonach die Familie nach einem zeitweisen Unterbruch von Mai bis November 2022 ab Dezember 2022 wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden musste (act. 78 ff.). Am 11. Januar 2023 ging ein neuer Ar- beitsvertrag des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein, wonach dieser per 1. Januar 2023 in einem Vollzeitpensum als Logistiker angestellt worden war (act. 85 ff.). Die neuen Beschlüsse des Sozialhilfegremiums der Stadt R. und der erwähnte Arbeitsvertrag wurden mit instruk- tionsrichterlichen Verfügungen vom 5. Oktober 2022, 4. Januar 2023 und 12. Januar 2023 den Parteien bzw. der jeweiligen Gegenpartei zur Kennt- nisnahme zugestellt (act. 75, 83, 89). Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den erwähnten Arbeits- vertrag erneut beim Verwaltungsgericht ein und wies auf die hierdurch ver- besserte wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers hin (act. 91 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 19. April 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 -6- Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer sich ohne Not hoch verschuldet und sich jahrelang nicht um die Sanierung seiner Schulden gekümmert habe, weshalb er be- reits ausländerrechtlich verwarnt und seine Bewilligung zurückgestuft wor- den sei. Wenngleich sich seine Schuldensituation seit seiner Verwarnung -7- im Jahr 2017 auf hohem Niveau stabilisiert habe, sei der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auch heute noch erfüllt. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten überdies ab Mai 2011 durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen, wobei die Sozialhilfe per Ende Oktober 2021 lediglich wegen eines Kontaktabbruchs eingestellt worden sei und eine dauerhafte Ablösung höchst fraglich erscheine. Der Beschwerdeführer sei bislang nur unter dem Druck des laufenden Bewilligungsverfahrens zeitweise einer einträglichen Beschäf- tigung nachgegangen und habe behördliche Bemühungen zu seiner arbeitsmarktlichen Reintegration nicht genutzt bzw. durch sein Verhalten regelmässig torpediert. Die von ihm behaupteten Erwerbseinschränkungen aufgrund eines Unfalls bzw. aufgrund von Rückenbeschwerden seien bis heute nicht hinreichend belegt. Angesichts der erheblichen, langjährigen und vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit sowie der nach wie vor schlech- ten Zukunftsprognose erfülle er deshalb auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Sodann erscheine eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse sowie der Integration des Beschwerdeführers verhältnismässig: Der Beschwerdefüh- rer habe sich trotz seines langen Landesaufenthalts nur mangelhaft inte- griert. Auch wenn er in Kroatien aufgewachsen sei und nie im Kosovo ge- lebt habe, seien ihm die dortigen Gepflogenheiten vertraut und verfüge er dort auch über einen intakten sozialen Empfangsraum. Seiner Ehefrau sei eine gemeinsame Ausreise ebenfalls zumutbar, zumal sich deren Aufent- halt von demjenigen des Beschwerdeführers ableite und aufgrund eigener Integrationsdefizite ebenfalls auf dem Prüfstand stehe. Sodann befänden sich seine vier minderjährigen Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter, wenngleich eine gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern einen schwe- ren Einschnitt in ihr Leben darstelle und sie entsprechend hart treffe. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führe zwar mit grosser Wahrschein- lichkeit zu einer zumindest vorübergehenden Trennung der Familie. Jedoch wäre ein derartiger Eingriff in das konventions- und verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben jedenfalls zulässig bzw. verhältnis- mässig, sollte die Familie sich nicht für eine gemeinsame Ausreise ent- scheiden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich damit nicht nur als begründet, sondern auch als verhältnismässig und ein allfälliger Ein- griff in konventionsrechtlich geschützte Beziehungen sei jedenfalls verhält- nismässig und zulässig. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, in seiner Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Unfalls und -8- chronischen Rückenbeschwerden bzw. -schmerzen eingeschränkt und deshalb auch wiederholt krankgeschrieben gewesen zu sein. Gleichwohl habe er sich stets um Arbeit und eine Verbesserung seines Gesundheits- zustands bemüht und im Rahmen seiner Einsatzmöglichkeiten an Arbeits- integrationsprojekten der Gemeinde teilgenommen. Aufgrund seiner im Au- gust bzw. September 2021 angetretenen Stellen im Bereich Reinigung bzw. Montage und der Teilzeiterwerbstätigkeit seiner Ehefrau in der Reini- gungsbranche habe sich die Familie im September 2021 definitiv und dauerhaft von der Sozialhilfe lösen können. Entgegen der Ansicht des MIKA lebe der Beschwerdeführer nicht über seinen Verhältnissen und be- mühe sich in ständigem Kontakt mit seinen Gläubigern um die Regulierung seiner Schulden. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die Folgen seiner Wegweisung für seine in der Schweiz niedergelassenen Kinder, welche hier teilweise geboren und bestens integriert seien und denen eine Wegweisung in den Kosovo nicht zumutbar sei. Nachdem die Familie entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Prognose zeitweise wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückgefallen war, verwies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Januar 2023 auf den Antritt einer neuen und unbefristeten Vollzeitstelle als Logistiker per 1. Januar 2023. 2. 2.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 2.2. Wird die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Nichtverlänge- rungsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungser- teilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, ein- gehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). -9- Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). 2.3. Mit dem Vorliegen eines Nichtverlängerungsgrundes erweist sich die Nicht- verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede be- hördliche Massnahme müssen aber auch die Nichtverlängerung einer Auf- enthaltsbewilligung und die gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbun- dene Wegweisung verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und ver- langen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung und Wegweisung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeits- prüfung der Nichtverlängerung und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewil- ligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 2.4. Soll die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstu- fung erfolgen (Art. 63 Abs. 2 AIG), d.h. war die betroffene Person früher im Besitze der Niederlassungsbewilligung und wurde diese widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt, ist bei Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung Rechnung zu tragen. Die Rückstufung bezweckt, die betroffene Person nachdrücklich auf ein Integrationsdefizit hinzuweisen und sie anzuhalten, sich besser zu integrieren. Sie ist nur dann zulässig, wenn sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (Art. 63 Abs. 1 AIG) als unzulässig erweist, wobei sich die Unzulässigkeit des Widerrufs der Nie- derlassungsbewilligung mit Wegweisung daraus ergeben kann, dass ent- weder kein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a bis d AIG vor- liegt, oder dass sich die Massnahme als unverhältnismässig erweist. Die Rückstufung stellt eine eigenständige Massnahme dar und ist nicht als mil- dere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Zwar über- schneiden sich Rückstufungs- und Widerrufsgründe in weiten Teilen, sind jedoch nicht identisch (vgl. zur Qualifikation der Rückstufung BGE 148 II 1). - 10 - Der Rückstufungszweck ergibt sich auch klar daraus, dass gemäss Art. 62a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) eine Rückstufung mit einer Integra- tionsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden werden kann (Art. 62a Abs. 1 VZAE). Wird davon abgesehen, sind in der Rückstufungs- verfügung die Integrationskriterien anzuführen, die nicht eingehalten wurden, und sind die Bedingungen festzuhalten, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird. Zudem muss die Verfügung die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz enthalten, wenn die Bedingungen nicht ein- gehalten werden (Art. 62a Abs. 2 lit. a, c und d VZAE). Nach dem Gesagten erhellt, dass eine betroffene Person nach einer Rück- stufung einen Vertrauensschutz in den weiteren Bestand ihrer Aufenthalts- bewilligung geniesst, sofern sie die Integrationsvereinbarung oder die for- mulierten Bedingungen einhält bzw. der Integrationsempfehlung nach- kommt. Ein allfälliges Fehlverhalten ist anhand der in der Rückstufungsver- fügung bzw. Integrationsvereinbarung angeführten Integrationsdefizite (Art. 62a Abs. 1 lit. a VZAE) zu bemessen. Gleich wie nach einer Verwar- nung ist nach einer Rückstufung darauf abzustellen, ob die betroffene Per- son ihr bemängeltes Verhalten fortsetzt und nicht, ob dieses früher einen Widerrufsgrund darstellte (Urteile des Bundesgerichts 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020, Erw. 3.2 und 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014, Erw. 2.3). Darüber hinaus kommt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nach einer Rückstufung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtver- längerungsgrund erfüllt ist (Art. 62 Abs. 1 lit. a, b, c, e oder f AIG), welcher nicht den gleichen Sachverhalt von bereits in der Rückstufungsverfügung formulierten Integrationsdefiziten beschlägt. Abgesehen davon, dass der besonderen Rechtsnatur der Rückstufung be- reits hinsichtlich der Erfüllung eines Nichtverlängerungsgrundes Rechnung zu tragen ist, hat dies auch bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung zu erfolgen. Dabei ist insbesondere beachtlich, dass die Rückstufung oft nur deshalb verhältnismässig war, weil diese keine Weg- weisung zur Folge hatte. 3. 3.1. Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob ausgehend von der Rückstufungsverfügung ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. 2.1 und 2.4). Mit Verfügung vom 19. September 2019 ordnete das MIKA die Rückstufung des Beschwerdeführers an (MI-act. 214 ff.). Eine Integrationsvereinbarung wurde, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht abgeschlossen. Der Verfü- gung ist zu entnehmen, dass das MIKA dem Beschwerdeführer vorwarf, - 11 - mutwillig Schulden angehäuft zu haben, indem er bei gleichzeitigem Bezug von Sozialhilfe Schulden generiert habe. Zudem habe es dem Beschwer- deführer an der erforderlichen Motivation zur Ausübung einer Erwerbstätig- keit gemangelt und sei ihm ein ungenügender Wille zur Teilhabe am Wirt- schaftsleben zu attestieren. Einzig mit Blick auf das Beachten der Werte der Bundesverfassung und seine Sprachkompetenz sei dem Beschwerde- führer nichts vorzuwerfen. Zusammenfassend hielt das MIKA fest, der Be- schwerdeführer habe die Integrationskriterien von Art. 58a AIG insbeson- dere durch seine finanzielle Misswirtschaft, seine Sozialhilfeabhängigkeit und durch seine mangelhafte berufliche Integration nicht erfüllt. Sodann wies das MIKA den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 62a Abs. 2 VZAE darauf hin, dass künftig von ihm erwartet werde, dass er eine angepasste Erwerbstätigkeit ausübe und keine Schulden mehr mutwillig anhäufe. Gelinge ihm dies nicht, werde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung aus der Schweiz geprüft. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vorwirft, er habe eine mit der Rückstufungsverfügung gestellte Bedingung nicht eingehalten, weshalb sich weitere Ausführungen zum Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erübrigen. Gleiches gilt mit Blick auf Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, da keine Integrationsvereinbarung abgeschlossen oder Integrationsempfehlung formuliert wurde. 3.3. 3.3.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich die Schuldensituation seit der Verwarnung im Jahr 2017 auf hohem Niveau stabilisiert und die Verwar- nung insofern eine gewisse Wirkung gezeigt habe. Dies ändere jedoch nichts daran, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG noch immer erfüllt sei (act. 8). 3.3.2. Dem Einspracheentscheid ist nicht zu entnehmen und aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Rückstufung weiter mutwillig Schuldenwirtschaft betrieben hat. Es kann dem Beschwerdefüh- rer damit auch nicht vorgeworfen werden, er habe die Bedingung, wonach er keine weiteren Schulden mehr mutwillig anhäufen dürfe, nicht eingehal- ten und der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Nichteinhaltung einer Bedingung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist bezüglich des genannten Sachverhalts nicht erfüllt. Unter diesen Umständen ist überdies auch der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund des erheblichen oder wiederholten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung durch mutwillige Schuldenwirtschaft nicht erfüllt, da dieser Sachverhalt bereits Gegenstand der Rückstufungsverfügung war und er seither nicht weiter mutwillig Schul- den angehäuft hat. - 12 - 3.4. 3.4.1. Die Vorinstanz geht zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer den Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG er- füllt, weil er auf Sozialhilfe angewiesen sei. Zwar hat das MIKA bei Erlass der Rückstufungsverfügung hinsichtlich der Sozialhilfeabhängigkeit keine Bedingung formuliert. Dennoch geht aus der Verfügung klar hervor, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wurde, er habe Stand Juli 2019 rund Fr. 415'500.00 an Sozialhilfe bezogen (MI-act. 215) und erfülle deswegen den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 AIG (MI-act. 220). Zu prüfen ist da- mit neben der Frage, ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, ob, in welchem Umfang und mit welcher Zukunftsprognose der Beschwerdeführer nach der verfügten Rückstufung weiter sozialhilfeabhängig war bzw. ist. 3.4.2. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG können Bewilligungen – ausgenommen die Niederlassungsbewilligung – widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängig- keit erfüllt ist, wird objektiv, d.h. ohne Rücksicht auf das Verschulden, be- urteilt. Die Frage des Verschuldens am bisherigen Sozialhilfebezug ist im Rahmen der Verhältnismässigkeit bei der Bestimmung des öffentlichen In- teresses zu klären. Ausschlaggebend für das Vorliegen des Widerrufsgrun- des sind die Höhe der bisher ausgerichteten Sozialhilfe und die prognos- tische Beurteilung, wie hoch die Chance einer Loslösung von der Sozial- hilfe einzustufen ist. Anders als beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG wird keine erhebliche und dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit verlangt. Gleichwohl setzt gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung auch der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG voraus, dass der Sozialhilfebezug ein gewisses Mindest- mass erreicht und die Sozialhilfeabhängigkeit zu einem gewissen Grad dauerhaft erscheint (Urteil des Bundesgerichts 2C_370/2021 vom 26. De- zember 2021, Erw. 3.4 zum Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.223 vom 19. März 2021). Die Höhe der bisher bezogenen Sozialhilfegelder, welche zu einer Erfüllung des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG führen, lässt sich unter Bezugnahme auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung annährungsweise bei einem saldierten Sozial- hilfebezug im Bereich zwischen Fr. 20'000.00 und Fr. 30'000.00 für eine Einzelperson verorten (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_1053/2017 vom 13. März 2018, Erw. 4.3.4, wo das Gericht den Bezug von rund Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzelperson während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren als zu wenig hoch qualifiziert, um den - 13 - Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG [heute AIG] zu erfüllen, und 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020, Erw. 5.2 und 5.5, wo das Gericht offenlässt, ob der Bezug von gut Fr. 15'000.00 Sozialhilfe für eine Einzel- person während weniger als drei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu erfüllen vermöchte, und schliesslich 2C_1039/2019 vom 6. Februar 2020, Erw. 5.2, wo das Gericht bei einem Sozialhilfebezug von rund Fr. 33'000.00 für eine Einzelperson während ca. zwei Jahren den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG bejaht). Zu erwähnen bleiben im Zusammenhang mit der Bezugshöhe, ab welcher von einer migrationsrechtlich relevanten Sozialhilfeabhängigkeit ausge- gangen werden kann, die revidierten Bestimmungen der Vollziehungsver- ordnung zum Ausländer- und Integrationsrecht vom 14. November 2007 (VAIR; SAR 122.315), die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten sind (bis dahin: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerin- nen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 und seinen Ausführungsbe- stimmungen 14. November 2007 [VAuG; SAR 122.315]). Neu definiert § 6 Abs. 4 lit. a VAIR Schwellenwerte von Fr. 25'000.00 und Fr. 50'000.00 pro sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit, ab deren Erreichung das MIKA für ausländische Personen mit Aufenthaltsbewilligung oder Kurzaufent- haltsbewilligung eine Verwarnung (bei Fr. 25'000.00) bzw. einen Bewilli- gungsentzug (bei Fr. 50'000.00) zu prüfen hat. Für Niederlassungsberech- tigte wurden die Schwellenwerte gemäss lit. b auf Fr. 40'000.00 bzw. Fr. 80'000.00 festgesetzt. Als sozialhilferechtliche Unterstützungseinheit gelten gemäss § 32 Abs. 3 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 (SPV; SAR 851.211) Ehepaare sowie Familien im gleichen Haushalt. Nicht zur Unterstützungseinheit gehören insbesondere volljährige Kinder mit eigenem Unterstützungsbudget, Personen in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie Einzelpersonen im Haushalt einer Unterstützungseinheit. Da auch eine förmliche migrationsrechtliche Ver- warnung verhältnismässig sein muss (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG), ist § 6 Abs. 4 lit. a VAIR so zu verstehen, dass das MIKA ab einer saldierten Bezugshöhe von Fr. 25'000.00 pro Unterstützungseinheit von einer rele- vanten Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen soll, welche potentiell ein über- wiegendes öffentliches Interesse an einer migrationsrechtlichen Mass- nahme zu begründen vermag. Nach dem vorstehend Gesagten erscheint der so verstandene Schwellenwert von Fr. 25'000.00 für eine Unter- stützungseinheit nicht zu beanstanden und dürfte sich auch mit der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vereinbaren lassen. Mithin dürfte die Anwendung eines entspre- chenden Schwellenwerts der bundesrechtskonformen Verfügung einer migrationsrechtlichen Massnahme wegen Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht im Wege stehen. - 14 - Ausgangspunkt der vorzunehmenden Zukunftsprognose sind die bisheri- gen und aktuellen Verhältnisse, aufgrund derer die wahrscheinliche finan- zielle Entwicklung unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommens- aussichten des oder der Betroffenen sowie gegebenenfalls sämtlicher wei- terer Familienmitglieder auf längere Sicht abzuwägen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 4.1 mit Hinwei- sen). Um im Rahmen der vorzunehmenden Zukunftsprognose berücksich- tigt zu werden, müssen allfällige Erwerbsmöglichkeiten und ein damit ver- bundenes Einkommen belegt und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als nur kurze Frist erhärtet sein (vgl. Urteil des Bundesge- richts 2C_1144/2014 vom 6. August 2015, Erw. 4.5.2). Mit anderen Worten ist zu beurteilen, ob weiterhin die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2022 vom 13.01.2023, Erw. 3.5). Wie bereits erwähnt muss der verpönte Sozialhilfebezug auch nach der Rückstufung mit einer gewissen Erheblichkeit fortgedauert haben bzw. fort- dauern und damit die Wirkungslosigkeit der früheren ausländerrechtlichen Massnahme belegen. Ein früherer Sozialhilfebezug ist zwar nicht unbe- deutend; er vermag aber für sich allein den Widerrufsgrund des Sozialhil- febezugs und die nun damit verbundene Wegweisung nicht zu begründen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss des früheren Fehlverhaltens (vgl. allgemein das Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010, Erw. 3.4; siehe auch vorne Erw. 2.4 und die dort zitierte Praxis). 3.4.3. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörige haben vom 5. Mai 2011 bis Ende Oktober 2021 durchgehend Sozialhilfe im Gesamtbetrag von über Fr. 491'000.00 bezogen. Nachdem die Sozialhilfe aufgrund eines Kontaktabbruchs per 31. Oktober 2021 vorübergehend eingestellt worden war, vermochte sich die Familie zumindest zeitweise von der Sozialhilfe zu lösen, musste aber im März und April 2022 und im Dezember 2022 erneut von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit Januar 2023 verfügt der Be- schwerdeführer wieder über ein existenzsicherndes Einkommen, welches der Familie die erneute Loslösung von der Sozialhilfe ermöglichen sollte. Verglichen mit dem Stand des Sozialhilfebezugs per Juli 2019 von Fr. 415'500.00 (MI-act. 215) hat sich der Bezugssaldo bis Oktober 2021 auf über Fr. 491'000.00 erhöht (MI-act. 364), d.h. um über Fr. 75'000.00 inner- halb von gut zwei Jahren. Dieser fortgesetzte Sozialhilfebezug nach dem Erlass der Rückstufungsverfügung ist damit als erheblich einzustufen. Da- mit hat der Beschwerdeführer über eine lange Dauer und in grosser Höhe Fürsorgegelder bezogen und kann auch aufgrund der jüngsten Entwicklung (noch) nicht von derart stabilen Erwerbs- und Einkommensverhältnissen ausgegangen werden, dass keine konkrete Gefahr einer zukünftig wieder - 15 - fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit anzunehmen wäre. Nachdem der Be- schwerdeführer und seine Angehörigen seit der Rückstufung mit kurzen Unterbrüchen immer wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit abgeglitten sind, kann noch nicht von einer nachhaltigen – d.h. für die absehbare Zukunft gesicherten – Loslösung von der Sozialhilfe ausgegangen werden. Dies nicht zuletzt auch, weil die Erwerbssituation des Beschwerdeführers alles andere als stabil ist, seine Bemühungen um einen existenzsichernden Er- werb erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungs- verlustes einsetzten und er weiterhin massiv verschuldet ist, was es ihm wiederum verunmöglicht, aus seinem Erwerbseinkommen Rücklagen zu bilden, welche bei Ausbleiben weiterer Einnahmen einen Rückfall in die Fürsorgeabhängigkeit hinauszögern würden. Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist damit erfüllt. 4. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob der Beschwerdeführer gestützt auf das nationale Recht einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben oder ob ihm im Rahmen des Ermessens eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. 2.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausfüh- rungen hierzu erübrigen. 5. 5.1. Zu prüfen bleibt, ob bei Gegenüberstellung aller öffentlichen und privaten Interessen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Nichtverlänge- rung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Weg- weisung aus der Schweiz resultiert, sodass sich die aufenthaltsbeenden- den Massnahmen als verhältnismässig erweisen (siehe vorne Erw. 2.3). Ob sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich der Widerruf bzw. die Verweigerung einer Bewil- ligung als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwal- tungsgericht frei zu prüfen. 5.2. 5.2.1. Nachdem der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der Sozialhilfeab- hängigkeit gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt, ist dies bei der Bemes- sung des öffentlichen Interesses an der Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung entsprechend zu berücksichtigen. - 16 - Hinsichtlich des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit ist für die Be- messung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung zu- nächst auf die bisher aufgelaufene Höhe, die bisherige Dauer und die mut- masslich zu erwartende zukünftige Entwicklung des Sozialhilfebezugs ab- zustellen. Dabei gilt im Grundsatz: Je höher der Saldo der bisher be- zogenen, noch nicht zurückerstatteten Sozialhilfegelder und je grösser die Wahrscheinlichkeit, dass die massnahmebetroffene Person auch in Zu- kunft nicht längerfristig ohne Bezug von Fürsorgeleistungen für ihren Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie wird aufkommen können, umso grösser ist das öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu qualifizieren. Werden durch einen Sozialhilfebezug indes mehrere Personen unterstützt, wie dies namentlich bei Ehepaaren oder Familien mit minderjährigen Kin- dern der Fall ist, oder besteht eine Unterstützungseinheit aus mehreren er- werbsfähigen Personen, ist dies bei der Bemessung des von der Sozial- hilfeabhängigkeit herrührenden öffentlichen Interesses – nebst der Bezugs- höhe – ebenfalls zu berücksichtigen. Wird nur eine Person mit Sozialhilfe in einer bestimmten Höhe unterstützt, ist das öffentliche Interesse aufgrund des Sozialhilfebezugs höher zu veranschlagen, als wenn mit der (gleich hohen) Sozialhilfe mehrere Personen unterstützt werden. Gleichzeitig er- höht sich das öffentliche Interesse, wenn mehrere volljährige, erwerbs- fähige Personen von der Sozialhilfe unterstützt werden, welche zusammen besser (als eine Einzelperson) in der Lage wären, den Sozialhilfebezug zu reduzieren oder zu beenden. Entscheidend sind dabei jeweils die Um- stände des konkreten Einzelfalls. Sodann ist für die Bemessung des öffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung, inwieweit eine konkrete Gefahr zukünftiger Fürsorgeabhängig- keit besteht. Schliesslich wird mit der Entfernung einer ausländischen Per- son aus der Schweiz wegen Bedürftigkeit in erster Linie bezweckt, das Risiko einer künftigen Belastung der öffentlichen Fürsorge zu reduzieren. Neben der bisherigen Höhe, der bisherigen Dauer und der mutmasslichen zukünftigen Entwicklung des Sozialhilfebezugs ist bei der Bemessung des öffentlichen Interesses zu berücksichtigen, ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft (Urteil des Bun- desgerichts 2C_419/2018 vom 29. Oktober 2018, Erw. 2.2). Fälle unver- schuldeter Notlage sollen keine Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfe- abhängigkeit zur Folge haben (vgl. Amtliches Bulletin der Bundesversamm- lung, Nationalrat [Amtl. Bull. N] 2004, S. 1089, Voten Blocher und Leuthard; noch einschränkender MARC SPESCHA, Ausländische Sozialhilfebe- ziehende im Fokus der Migrationsbehörde, in: Jusletter 8. März 2021, Rz. 69 ff., der einen Paradigmenwechsel proklamiert und verlangt, dass Sozialhilfebezug, gleich wie Schuldenwirtschaft, erst bei qualifizierter Vor- werfbarkeit zu ausländerrechtlichen Massnahmen führen soll). - 17 - Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskommen der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Verschulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zu- mutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nichterwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar aufgrund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). 5.2.2. 5.2.2.1. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen mussten ab Mai 2011 fast durchgehend von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich die bezogenen Leistungen bereits bis Mitte Oktober 2021 auf über Fr. 491'000.- aufsummierten und die Sozialhilfeabhängigkeit bis in die jüngste Vergangenheit andauerte. Auch der Umstand, dass die Sozialhilfe- leistungen für eine zeitweise siebenköpfige Familie ausgerichtet wurden, vermag die Bezugshöhe nur teilweise zu relativieren. Allerdings sind sowohl die Grösse der Familie als auch die zeitweilige Loslösung von der Sozialhilfe seit der verfügten Rückstufung von den Vorinstanzen zu wenig gewürdigt worden. Dies ist umso bedeutsamer, als der Widerruf nach ver- fügter Rückstufung nicht allein an Umstände anknüpfen darf, welche sich bereits vor derselben ereignet haben (vgl. dazu vorne Erw. 2.4). Der Um- fang und die Dauer des Sozialhilfebezugs nach Rückstufung unter Mitbe- rücksichtigung des bisherigen Sozialhilfebezugs begründen damit auf jeden Fall ein grosses bis sehr grosses öffentliches Entfernungs- und Fern- halteinteresse. 5.2.2.2. Wie sich den Akten und auch den vorinstanzlichen Erwägungen entneh- men lässt, war der Sozialhilfebezug zu Beginn mit Problemen im Zusam- menhang mit der Eingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt verbunden und der Beschwerdeführer zumindest zeitweise arbeitsunfähig. Sodann kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls auch gewisse Be- treuungspflichten gegenüber den fünf Kindern der Familie eine Erwerbstä- tigkeit erschwert haben, soweit die erforderliche Betreuung nicht bereits durch die Kindsmutter abgedeckt war (vgl. dazu auch Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Gleichwohl ist dem Beschwerdeführer die jahrelange Sozialhilfeab- hängigkeit der Familie überwiegend vorzuwerfen: - 18 - Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis und den damals geltenden Richt- linien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweize- rischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wurde von Sozialhilfe- empfängern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet, sobald deren Kinder älter als drei Jahre bzw. dem Säuglingsalter ent- wachsen waren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 5.2.1; vgl. auch SKOS-Richtlinien 2016, Ziff. C.I.3 [ab- rufbar auf www.skos.ch]. Seit 2017 wird die Arbeitsaufnahme des betreu- enden Elternteils bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres als zu- mutbar erachtet, vgl. SKOS-Richtlinien 2017 C.I.3 und aktuelle SKOS- Richtlinien 2021 C.6.4.5). Sodann durften sich der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nicht einfach auf die nach ihrer Einreise gepflegte eheliche Rollenverteilung berufen und hätte sich mindestens ein Elternteil sofort nach Erteilung der entsprechenden Erwerbsberechtigung intensiv um eine Arbeit bemühen müssen und wäre eine Erwerbstätigkeit sogar beiden Eltern zumutbar gewesen, sobald bzw. solange keine Kinder unter drei Jah- ren zu betreuen waren. Zudem hätte der Beschwerdeführer während der Zeit, als er nicht arbeitstätig war zumindest einen Teil der Betreuungsauf- gaben übernehmen und damit seiner Ehefrau die frühere Aufnahme bzw. Ausweitung ihres Erwerbspensums ermöglichen können. Hinzu kommt, dass die Invalidenversicherung eine Berentung des Be- schwerdeführers gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift und einer Verfügung der IV-Stelle vom 6. März 2014 (MI-act. 483) wiederholt mangels eingeschränkter Erwerbsfähigkeit ablehnte und er dauerhafte unfall- oder krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit trotz mehrfacher Aufforderung auch sonst nicht hinrei- chend belegen konnte. Seiner Schadensminderungs- und Mitwirkungs- pflichten kam er nach Einschätzung des Sozialdienstes der Stadt R. auch nach der Rückstufung seiner Bewilligung und bis in die jüngere Ver- gangenheit nicht immer nach (MI-act. 236 ff., 301 ff., 378 f.). So missach- tete er wiederholt Auflagen, verhielt sich bei Einsätzen auf dem zweiten Arbeitsmarkt teilweise unkooperativ und arrogant und trat mehrere Arbeits- einsätze nicht an oder brach diese frühzeitig ohne hinreichend belegten Grund ab. Seine beruflichen Integrationsdefizite sind deshalb überwiegend selbstverschuldet, zumal er mit seinen jüngsten Bemühungen auf dem Ar- beitsmarkt den Tatbeweis seiner Vermittelbarkeit erbrachte, wenngleich unstetig und erst unter dem Druck des unmittelbar drohenden Bewilligungs- entzugs. Letzteres wirkt sich auch negativ auf die Zukunftsprognose aus. 5.2.2.3. Wie bereits erwähnt ist der Beschwerdeführer weiterhin hoch verschuldet und wurden ihm mehrere Bussen und eine (geringfügige) Geldstrafe aufer- legt. Allerdings fallen sowohl seine Schuldenwirtschaft als auch seine Straf- fälligkeit ganz überwiegend in die Zeit vor seiner Verwarnung und Rückstu- fung und fallen diese Umstände heute nicht mehr massgeblich ins Gewicht. - 19 - Sie vermögen damit das öffentliche Fernhalteinteresse nicht weiter zu er- höhen. 5.2.2.4. Damit ist beim Beschwerdeführer von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Entfernungs- und Fernhalteinteresse auszugehen. 5.3. 5.3.1. Dem festgestellten grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse an der Bewilligungsverweigerung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist sein privates Interesse am weiteren Verbleib gegen- überzustellen. Das private Interesse einer Person am weiteren Verbleib in der Schweiz bestimmt sich aufgrund ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der da- bei erfolgten Integration, seinen familiären Verhältnisse, seinen gesund- heitlichen Situation und seinen (Re-)Integrationschancen im Heimatland. 5.3.2. 5.3.2.1. Bei der Bemessung des privaten Interesses kommt der Aufenthaltsdauer in der Schweiz eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger eine Person in ei- nem bestimmten Land lebt, desto enger werden in der Regel die Beziehun- gen sein, die sie dort geknüpft hat, und umso grösser ist grundsätzlich ihr Interesse an einem Verbleib in diesem Land. Dabei ist die anrechenbare Aufenthaltsdauer praxisgemäss abstrakt – unter Abzug der in Unfreiheit bzw. ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verbrachten Zeit- spanne – zu berechnen (vgl. auch Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2017.531 vom 22. Mai 2018, Erw. II/4.3.2, und WBE.2016.546 vom 27. Juni 2018, Erw. II/4.3). Massgebend ist aber nicht die Aufenthaltsdauer in der Schweiz für sich alleine. Vielmehr lässt sich das aus der Aufenthaltsdauer resultierende private Interesse erst unter Berücksichtigung der währenddessen erfolgten Integration – namentlich in sprachlicher, kultureller, sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht – bestimmen. Damit gilt der Grundsatz "je länger die Aufenthaltsdauer, umso grösser das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz" nur, wenn die Integration einen der Aufenthalts- dauer entsprechenden Grad erreicht. Wird der aufgrund der Aufenthalts- dauer zu erwartende Integrationsgrad übertroffen, ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend höher zu veranschlagen. Erreicht die Integration demgegenüber den mit Blick auf die Aufenthalts- dauer zu erwartenden Grad nicht, stellt die Entfernungsmassnahme für die betroffene Person einen weniger gravierenden Eingriff dar und ist das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz entsprechend tiefer zu - 20 - veranschlagen. Demnach lässt sich das aus der anrechenbaren Aufent- haltsdauer resultierende private Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz erst im Rahmen einer Gesamtbetrachtung feststellen. Anzumer- ken bleibt, dass bei sehr langer Aufenthaltsdauer ein entsprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine sehr erfolgreiche Integration, erwartet wird, weshalb das private Interesse in diesen Fällen in der Regel nicht höher zu veranschlagen ist. 5.3.2.2. Der Beschwerdeführer reiste als sehr junger Erwachsener in die Schweiz ein und lebt seit über drei Jahrzehnten hier. Entsprechend dieser sehr langen Aufenthaltsdauer ist ihm grundsätzlich ein sehr grosses privates In- teresse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Zu prüfen ist im Folgenden, wie sich der Beschwerdeführer mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und ob aufgrund des Integrationsgrads ein abweichendes privates Interesse resultiert. 5.3.2.3. Trotz jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz sind die Sprachkennt- nisse des Beschwerdeführers nach wie vor verbesserungswürdig: So wurde in einem Beschluss des Sozialhilfegremiums der Stadt R. noch am 24. Oktober 2018 kritisiert, dass der Beschwerdeführer Vorschläge zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse weder ernst nehme noch akzeptiere und er keinen Sprachkurs zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse besuchen wolle (MI-act. 187). Die Rückstufungsverfü- gung des MIKA vom 19. September 2019 hielt man zwar fest, dass der Be- schwerdeführer "recht gut Deutsch" spreche und mit grosser Wahrschein- lichkeit ein Referenzniveau B1 erfülle. Berücksichtigt man aber die sprach- lichen Anforderungen, die bei einer normalen Integration bereits nach zehn- jährigem Aufenthalt zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausge- setzt werden (vgl. Art. 60 Abs. 2 VZAE), ist die ansonsten weitgehend un- belegt gebliebene sprachliche Integration des Beschwerdeführers gleich- wohl eher hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben. Sie er- scheint damit in Relation zur sehr langen Aufenthaltsdauer bestenfalls als normal. 5.3.2.4. Unter dem Aspekt der kulturellen und sozialen Integration ist namentlich zu berücksichtigen, in welchem Alter die betroffene Person in die Schweiz ein- gereist ist, welche sozialen Beziehungen sie ausserhalb ihrer Familie in der Schweiz pflegt und ob aufgrund ihres gesamten Verhaltens auf eine ver- tiefte Verwurzelung in der Schweiz zu schliessen ist. Der Beschwerdeführer hat seine prägenden Jugendjahre in Kroatien ver- bracht. Jedoch ist er bereits in jungen Jahren in die Schweiz eingereist und - 21 - ist aufgrund seines jahrzehntelangen Aufenthalts in der Schweiz auch davon auszugehen, dass ihm die hiesigen kulturellen Gepflogenheiten inzwischen einigermassen vertraut sind. Konkrete Hinweise auf eine besondere kulturelle Einbindung der Beschwerdeführer lassen sich indes weder den Akten noch den Vorbringen in der Beschwerde entnehmen. Was seine soziale Integration betrifft, finden sich in den Akten keine Hinweise auf besonders ausgeprägte ausserfamiliäre Beziehungen zu Personen in der Schweiz. Solche sind überdies auch aufgrund seiner weiterhin verbes- serungswürdigen Deutschkennnisse nicht zu vermuten. Nach dem Gesagten ist in kultureller und sozialer Hinsicht von einer bestenfalls durchschnittlichen Integration auszugehen, womit diese besten- falls als normal einzustufen ist. 5.3.2.5. Weiter ist zu prüfen, ob sich die betroffene Person in beruflicher Hinsicht entsprechend ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz integriert hat und beim Verlassen der Schweiz ein stabiles Arbeitsumfeld aufgeben müsste. Der Beschwerdeführer absolvierte seine gesamte Schul- bzw. Ausbil- dungszeit in Kroatien, wo er auch zwei Jahre als Bäckergehilfe im väter- lichen Betrieb arbeitete. In der Schweiz ging er nur zeitweise einer Erwerbs- tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nach. Ab Mai 2011 vermochte er jahrelang kein regelmässiges existenzsicherndes Einkommen mehr zu er- zielen und nach der verfügten Rückstufung wechselten sich Perioden mit und ohne existenzsichernde Arbeit ab. Während seine mangelhafte beruf- liche Integration zumindest in den ersten Monaten seines hiesigen Aufent- halts mit seinem damaligen Aufenthaltsstatus erklärbar ist, er bis 2011 offenbar meistens erwerbstätig war und zeitweise auch gesundheitliche Gründe seine Erwerbsfähigkeit eingeschränkt haben mögen, zeugt seine nachfolgende Passivität und sein unkooperatives Verhalten bei arbeits- marktlichen Wiedereingliederungsversuchen von einer klar mangelhaften beruflichen Integration. Der Beschwerdeführer würde überdies durch eine Wegweisung auch nicht aus einem stabilen Arbeitsumfeld gerissen, nach- dem er seine neue Arbeitsstelle soeben erst angetreten hat. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers offenbart damit frappante Integrationsdefizite und eine Wegweisung würde ihn nicht aus einem stabilen Arbeitsumfeld reissen, was sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz relativiert und weshalb die berufliche Integration insgesamt als klar mangelhaft einzustufen ist. 5.3.2.6. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Integration ist einerseits von Bedeu- tung, ob die betroffene Person wirtschaftlich unabhängig ist, d.h. ihren Le- - 22 - bensunterhalt primär mit eigenen Mitteln, insbesondere ohne Inanspruch- nahme der öffentlichen Fürsorge, finanzieren kann, und andererseits wie sich ihre Schuldensituation präsentiert. Auch diesbezüglich ist die Integration des Beschwerdeführers mangelhaft: Zum einen ist er weiterhin hoch verschuldet und haben auch seine jüngsten Bemühungen zur Regulierung seiner Schulden noch keine substanzielle Schuldenreduktion bewirken können. Zum anderen hat er sich während eines Grossteils seines Aufenthalts in der Schweiz nur unzureichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht und erst unter dem Druck des drohenden Be- willigungsentzugs eine existenzsichernde Arbeit auf dem ersten Arbeits- markt angenommen. Trotz gegenteiliger Beteuerungen des Beschwerde- führers ist die finanzielle Situation der Familie somit nach wie vor sehr fragil und ein Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit keineswegs ausgeschlos- sen. Damit ist auch die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers weiterhin als unzureichend bzw. mangelhaft zu bezeichnen. 5.3.2.7. Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer in kultureller und sozialer sowie in sprachlicher Hinsicht bestenfalls normal in die schweize- rischen Verhältnisse integriert, während seine berufliche Integration als klar mangelhaft und seine wirtschaftliche Integration als mangelhaft zu bezeich- nen ist. Das angesichts seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz grundsätzlich als sehr gross einzustufende private Interesse an einem Ver- bleib in der Schweiz ist aufgrund der insgesamt klar mangelhaften Integra- tion zu relativieren und es ist von einem höchstens noch mittleren bis gros- sen privaten Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen. 5.3.3. 5.3.3.1. Weiter ist zu prüfen, ob hinsichtlich der Kernfamilie und der weiteren Fami- lienangehörigen der betroffenen Person von einem erhöhten privaten Inte- resse am weiteren Verbleib in der Schweiz auszugehen ist. Dabei sind na- mentlich eine eheliche, partnerschaftliche oder gefestigte Konkubinatsbe- ziehung sowie das Vorhandensein von Kindern bzw. erwachsenen Ver- wandten in auf- oder absteigender Linie relevant. Von Bedeutung sind die Auswirkungen und die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise aus der Schweiz (BGE 135 II 377, Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_410/2018 vom 7. September 2018, Erw. 4.2). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass es ausländischen Kindern grundsätzlich zumutbar ist, ihren Eltern bzw. dem für sie sorgenden Eltern- teil ins Ausland zu folgen, wenn sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. BGE 143 I 21, Erw. 5.4). Kinder befinden sich solange in einem anpassungsfähigen Alter, als ihre persönliche Entwicklung stark - 23 - an die Beziehung zu den Eltern gebunden ist und die Eingliederung in ein neues Lebensumfeld erfahrungsgemäss keine besonderen Schwierigkei- ten bereitet, wovon nach konstanter Rechtsprechung in der Regel bis zum Erreichen der Adoleszenz auszugehen ist (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-1220/2008 vom 4. August 2011, Erw. 5.6; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WBE.2018.438 vom 6. Mai 2019, Erw. II/4.3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_763/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 4.3). Befin- det sich ein Kind im anpassungsfähigen Alter (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_730/2018 vom 20. März 2019, Erw. 6.2.1 f., und 2C_164/2017 vom 12. September 2017, Erw. 3.4.3, wo das Gericht bei einem 15-jährigen bzw. bei einem 14-jährigen Kind jeweils noch von einem anpassungs- fähigen Alter ausgeht), heisst dies indes noch nicht, dass ihm eine Über- siedlung in sein Herkunftsland zugemutet werden kann. Es gilt vielmehr zu differenzieren: Bei einem Kleinkind ist die Zumutbarkeit einer Ausreise mit den Eltern bzw. dem (haupt-)betreuenden Elternteil regelhaft ohne Weite- res zu bejahen – bei bereits eingeschulten Kindern hingegen nur dann, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Ver- hältnissen im Herkunftsland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020, Erw. 6.2.2, 2C_234/2019 vom 14. Ok- tober 2019, Erw. 4.4, und 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018, Erw. 6.5). 5.3.3.2. Der Beschwerdeführer ist seit bald 17 Jahren verheiratet. Sein privates In- teresse, mit seiner ebenfalls aus dem Kosovo stammenden Ehefrau zu- sammenleben zu können, ist offensichtlich. Im vorliegenden Fall ist zwar zu beachten, dass auch seiner Ehefrau die Wegweisung droht, zumal sich ihr Aufenthaltsrecht grundsätzlich von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet und sie auch selbst Widerrufsgründe gesetzt haben könnte. Jedoch haben es die Vorinstanzen versäumt, die Bewilligungssituation der beiden Ehegatten gemeinsam zu überprüfen, weshalb eine Trennung der Ehe- gatten bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und derzeit keine abschliessenden Aussagen zur Zumutbar- keit einer gemeinsamen Ausreise oder der zukünftigen Bewilligungs- situation der Ehefrau möglich sind. Die Vorinstanz geht sodann selbst davon aus, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mutmasslich zu einer Trennung der Eheleute und der Kinder führen würde. Eine Weg- weisung der Ehefrau erscheint überdies aufgrund des nicht mehr vorbe- haltslos anpassungsfähigen Alters der meisten (minderjährigen) Kinder auch eher unwahrscheinlich (siehe hinten Erw. 5.3.3.3). Damit ist grund- sätzlich von einem erhöhten privaten Interesse des Beschwerdeführers bzw. der Eheleute an einem (gemeinsamen) Verbleib in der Schweiz aus- zugehen. - 24 - 5.3.3.3. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Eltern von fünf Kindern, Sohn D. (geb. [...] 2003), den Zwillingstöchtern E. und F. (beide geb. [...] 2007), und den Töchtern G. (geb. [...] 2010) und H. (geb. [...] 2013). Die Kinder sind allesamt bereits im Vorschulalter in die Schweiz nachgezogen oder hier geboren worden. Mangels gegenteiliger Indizien in den Akten ist davon auszugehen, dass sie sich ihrem Alter entsprechend integriert haben (vgl. aber auch MI-act. 249). Während der inzwischen erwachsene Sohn des Beschwerdeführers nicht mehr auf elterliche Fürsorge angewiesen ist, benötigen seine vier minder- jährigen Töchter allesamt noch elterlichen Beistand. Bis auf die jüngste Tochter befinden sie sich zudem nicht mehr in einem vorbehaltslos anpas- sungsfähigen Alter, zumal sie allesamt hier aufgewachsen, eingeschult und sozialisiert wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018, Erw. 4.3.3). Insbesondere den bald 16-Jährigen Zwillings- töchtern ist altersmässig eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerde- führer kaum mehr zuzumuten, weshalb die Familie bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers zwangsläufig auseinandergerissen würde. Soweit die Vorinstanz hierzu gegenteiliger Ansicht ist und eine gemeinsame Aus- reise als zumutbar erachtet, ist ihre Argumentation widersprüchlich, da sie zugleich einräumt, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers zu einer mindestens vorübergehenden Trennung der Familie führen würde (vgl. dazu Erw. 10.2 und 12.2 des vorinstanzlichen Entscheids). Letzteres wohl gerade deshalb, weil der restlichen Familie eine gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer eben kaum mehr zumutbar ist und eine spätere Ausreise (oder Wegweisung) der Ehefrau allenfalls erst nach der Voll- jährigkeit der Kinder wieder in Betracht fällt. Unabhängig davon ist dem Be- schwerdeführer wegen seiner Kinder jedenfalls ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. 5.3.3.4. Nach dem Gesagten resultiert aufgrund der familiären Verhältnisse bzw. der Kinder ein erheblich erhöhtes privates Interesse an einem weiteren Ver- bleib in der Schweiz und ist dieses ohne die nachfolgend noch zu erörtern- den Aspekte bereits als gross einzuschätzen. 5.3.4. Grundsätzlich schliessen gesundheitliche Probleme eine Bewilligungsver- weigerung nicht aus. Der gesundheitliche Zustand ist lediglich ein Aspekt, der im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.214/2002 vom 23. August 2002, Erw. 3.4). Der Um- stand, dass die betroffene Person in der Schweiz eine bessere medi- zinische Versorgung und Betreuung erhält als in ihrem Herkunftsland, steht einer Wegweisung nicht entgegen, sofern die medizinische Versorgung - 25 - sichergestellt ist und der Vollzug der Wegweisung nicht zu einer gravieren- den Gefahr für die Gesundheit führt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-6664/2011 vom 18. Mai 2012, Erw. 4.4). Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erge- ben sich keine Anhaltspunkte, wonach unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. Der Beschwerdeführer ist voll arbeitsfähig und derzeit auch arbeitstätig. Es ist kein invalidisierendes Leiden oder eine dauerhafte gesundheitliche Be- einträchtigung ersichtlich oder substanziiert belegt, ebenso wenig minder- schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche in seinem Heimat- land nicht adäquat behandelbar wären. 5.3.5. 5.3.5.1. Schliesslich ist bei der Bemessung des privaten Interesses zu prüfen, wel- che Beziehungen die betroffene Person zum Heimatland unterhalten hat oder noch unterhält und ob sie bei einer Ausreise aus der Schweiz im Hei- matland auf unüberwindbare (Re-)Integrationsprobleme stossen würde. Zu beachten sind zudem auch jene Aspekte, die eine Rückkehr ins Heimatland aufgrund der dort bestehenden Situation als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. Art. 83 Abs. 7 AIG; BGE 135 II 110, Erw. 4.2). 5.3.5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht in seinem Heimatland Kosovo, sondern in Kroatien aufgewachsen, wo er auch die Schule besuchte und ins Berufs- leben einstieg. Den Kosovo kennt er lediglich aus vorübergehenden Ferienaufenthalten. Da er die dortige Sprache spricht, seine Ehefrau eben- falls aus dem Kosovo stammt und seine älteren Kinder dort ihre ersten Lebensjahre verbracht haben, ist gleichwohl davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gegebenheiten einigermassen vertraut ist, wenngleich er ansonsten kaum Bezüge zum Land aufweist. Inwieweit dort noch enge Ver- wandte leben, ist unklar, nachdem hierzu keine aktuellen Informationen vorliegen. Jedenfalls dürfte er im Kosovo nicht über ein besonders trag- fähiges soziales Netz verfügen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als Goran(c)i einer im Kosovo marginalisierten Minderheit angehört. Eine Übersiedlung in den Kosovo würde den Beschwerdeführer somit vor besondere Herausforderungen stellen und er verfügt dort auch nicht über einen tragfähigen sozialen Empfangsraum. Auch in beruflicher und wirt- schaftlicher Hinsicht dürfte sich ein Neuanfang im Kosovo schwierig gestal- ten, nachdem der bald 50-jährige und über keine besondere Ausbildung verfügende Beschwerdeführer dort noch nie erwerbstätig war. Die Integra- - 26 - tionschancen in dem zumindest aus Ferienaufenthalten bekannten Heimat- land scheinen damit eher schlecht, wenngleich auch keine unüberwind- baren Integrationshindernisse ersichtlich sind. Zudem sind auch seine Bezüge zu Kroatien aufgrund seines sehr langen Aufenthalts in der Schweiz heute nur noch gering und eine Rückkehrmög- lichkeit dorthin bereits mangels dokumentierter kroatischer Staatsbürger- schaft fraglich. Es ist ihm deshalb auch diesbezüglich ein erhöhtes privates Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz zuzubilligen und insgesamt von einem grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen. 5.3.6. Zusammenfassend wird das mittlere bis grosse private Interesse des Be- schwerdeführers an einem Verbleib aufgrund seiner familiären Situation und seinen getrübten Integrationschancen im Kosovo erheblich erhöht, weshalb insgesamt von einem grossen bis sehr grossen privaten Interesse auszugehen ist. 5.4. Bei Gesamtbetrachtung halten sich die sich gegenüberstehenden öffent- lichen und privaten Interessen die Waage. Ausschlaggebend dafür ist, einerseits, dass das dem Beschwerdeführer vorwerfbare Verhalten sich schwergewichtig vor der Rückstufung abspielte und der Beschwerdeführer sich zuletzt verstärkt – wenngleich immer noch unzureichend und unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs – um seine Integration be- mühte. Andererseits ist den Kindern (und damit auch der betreuenden Ehe- frau) die gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer nicht zumutbar und würde eine Ausreise in den Kosovo den Beschwerdeführer vor beson- dere Herausforderung stellen, nachdem ihm sein Heimatland nur aus Ferienbesuchen bekannt und er in Kroatien aufgewachsen ist. Unter diesen Umständen wäre eine Bewilligungsverweigerung und die Wegweisung aus der Schweiz zwar grundsätzlich angezeigt, erweist sich jedoch mangels überwiegenden öffentlichen Interesses als unverhältnis- mässig. 6. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels überwiegenden öffentlichen Interesses im heutigen Zeitpunkt von einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und einer - 27 - Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz abzusehen ist, be- deutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerdeführer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich um seine wirtschaftliche sowie beruf- liche Integration zu bemühen und zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Er wird ausdrücklich auf Art. 62 AIG aufmerksam gemacht, wonach weitere Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder ein weiterer vorwerfbarer Sozialhilfebezug zum Widerruf seiner Aufenthaltsbe- willigung führen könnten. Sodann wird von ihm erwartet, dass er weiterhin einem existenzsichernden Erwerb nachgeht und seine Schulden im Rah- men seiner finanziellen Möglichkeiten reguliert. Auch sein Legalverhalten ist verbesserungswürdig. Sollte das Verhalten des Beschwerdeführers er- neut zu Klagen Anlass geben und er bzw. die von ihm zu unterstützenden Angehörigen in vorwerfbarer Weise wieder in die Sozialhilfeabhängigkeit zurückfallen, steht es dem MIKA frei, seine Anwesenheitsberechtigung er- neut in Frage zu stellen und dabei auch sein bisheriges Verhalten mitzu- berücksichtigen. Diesfalls müsste sich der Beschwerdeführer auch den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelassen und nicht von weiteren Verfehlungen abhalten können. Zudem wäre weiteres Fehlverhalten wohl so zu verstehen, dass er trotz drohender Wegweisung aus der Schweiz nicht fähig oder willens ist, sich rechtskon- form und integrationswillig zu verhalten und ihn insbesondere auch seine familiären Verbindungen nicht von weiteren Verstössen gegen die öffent- liche Ordnung abzuhalten vermochten. Mit Blick auf die Verhältnismässig- keit aufenthaltsbeendender Massnahmen ist dem Beschwerdeführer in Er- innerung zu rufen, dass das öffentliche Interesse an seiner Entfernung aus der Schweiz nochmals höher zu veranschlagen wäre, als dies im jetzigen Zeitpunkt der Fall ist. Er ist zudem darauf hinzuweisen, dass er nur äusserst knapp einer Wegweisung aus der Schweiz entgangen ist. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. 7. Ausgangsgemäss kann in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Be- weiserhebungen verzichtet werden. Ebenso kann darauf verzichtet werden, allfällige konventionsrechtliche An- sprüche aus dem Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) bzw. dem – soweit hier von Interesse – inhalt- lich im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 13 Abs. 1 BV zu erörtern, nachdem sich ein Bewilligungswiderruf und die Wegweisung des Be- schwerdeführers sich derzeit ohnehin als unverhältnismässig erweist. - 28 - 8. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 2. Februar 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist der Beschwerdeführer unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewil- ligung und der Wegweisung aus der Schweiz zu verwarnen. Das MIKA ist anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligungen – unter Vorbehalt nachfolgen- der Erw. 9 – zu verlängern. 9. Anzumerken bleibt, dass seit dem 1. Januar 2021 gemäss Art. 4 lit. g der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegen- den ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. Au- gust 2015 (Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustim- mungsverfahren, ZV-EJPD; SR 142.201.1) die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung von Drittstaatsangehörigen bei Sozialhilfeabhängigkeit dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn diese in einem Haushalt leben, der während der letzten drei Jahre vor Ablauf der Bewilligung bei einem Einpersonenhaushalt Sozialhilfe in Höhe von Fr. 50'000.00 oder mehr bzw. bei einem Mehrpersonenhaushalt Fr. 80'000.00 oder mehr bezogen hat. Der Sozialhilfebezug der Familie hat sich in den gut zwei Jahren zwischen Juli 2019 und dem 15. Oktober 2021 von Fr. 415'504.20 auf über Fr. 491'00.00 bzw. um über Fr. 75'000.- erhöht (MI-act. 364). Wie hoch der Bezug in den letzten drei Jahren war, ist aus den Akten nicht genau ersicht- lich, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdefüh- rer und die von ihm zu unterstützenden Familienangehörigen in den letzten drei Jahren vor dem Bewilligungsablauf mehr als die genannten Fr. 80'000.00 von der Sozialhilfe bezogen haben, weshalb die Verlänge- rung seiner Aufenthaltsbewilligungen dem SEM zur Zustimmung zu unter- breiten ist. III. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen noch will- kürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). - 29 - 3. 3.1. Als unterliegende Partei hat das MIKA der Beschwerdeführerin die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.3. In Anwendung von § 8a Abs. 3 und § 8c AnwT erscheint unter Berücksich- tigung des notwendigen Aufwandes und der Dauer des Verfahrens eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) angemessen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 2. Februar 2022 aufgehoben. 2. Das MIKA wird angewiesen, dem SEM die Verlängerung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers mit dem Antrag auf Zustimmung zu unterbreiten. Der vorliegende Entscheid ist dem Antrag beizulegen. 3. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz verwarnt. - 30 - 4. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 5. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'000.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 31 - Aarau, 19. April 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger Roder