2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift vom 25. Februar 2022 keinen expliziten Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ein solches wäre denn auch aus denselben Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos zu erachten (vgl. vorne Erw. II/2), womit ein entsprechendes Gesuch ebenfalls abgewiesen werden müsste. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 96.00, gesamthaft Fr. 496.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen.