2. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm aus dem ordentlichen Rechtsmittelverfahren bzw. dem dort ergangenen Rekursentscheid vom 16. März 2021 bereits hätte bewusst sein müssen, aus welchen Gründen seine Einwände als unbegründet erachtet werden. Ein Revisionsgesuch, welches in materieller Hinsicht nicht über die Rechtsschriften im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hinaus geht, muss – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – als aussichtslos gelten, was zur -5-