Dass sich die Rechtsmittelinstanzen (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) in der Folge nicht materiell mit seinen Vorbringen beschäftigt haben, liegt dabei einzig im vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vormals nicht geleisteten Kostenvorschuss begründet. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch nichts anderes geltend macht, als er dies bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren tat und das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die betreffende Streitsache in materieller Hinsicht abschliessend abgeurteilt hat.