1.3. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, in seinem Urteil vom 16. März 2021 mit seinen Einwänden, die mit der im Revisionsverfahren vorgebrachten Begründung inhaltlich übereinstimmen, materiell auseinandergesetzt und diese für unbegründet erachtet hatte. Dass sich die Rechtsmittelinstanzen (Verwaltungsgericht, Bundesgericht) in der Folge nicht materiell mit seinen Vorbringen beschäftigt haben, liegt dabei einzig im vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vormals nicht geleisteten Kostenvorschuss begründet.