2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht sinngemäss vor, im vorinstanzlichen Entscheid werde zwar zutreffend festgehalten, dass er sich auf Revisionsgründe berufe, die er bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die erkennenden Behörden hätten diese erheblichen Tatsachen aber ausser Acht gelassen.