3. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen. C. 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Revision des den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 bestätigenden Urteils des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. März 2021. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Beschwerdeantworten wurden nicht eingeholt.