B. 1. Am 2. August 2021 stellte A. beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterleitete. -3- 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 20. Januar 2022: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgelehnt. 2. Das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 wird abgelehnt.