2. Gestützt auf den Bussenantrag des Gemeindesteueramts X. erliess das Kantonale Steueramt (KStA), Sektion Bezug, am 7. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Busse wurde auf Fr. 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von Fr. 100.00) festgesetzt. 3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020, worauf das KStA, Sektion Bezug, am 29. Januar 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Anklage erhob und die Bestrafung von A. im Sinne des Strafbefehls beantragte.