A. 1. Nachdem A. es unterliess, dem Gemeindesteueramt X. für das Jahr 2019 eine Steuererklärung einzureichen, mahnte ihn dieses mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erstmals. Mit Schreiben vom 12. August 2020 (A-Post Plus, zugestellt am 13. August 2020) wurde A. ein letztes Mal gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2019 innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen. Er wurde zudem auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen aufmerksam gemacht. A. reichte auch auf diese letzte Mahnung hin keine Steuererklärung 2019 ein.