Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.84 / or / we (3-RV.2021.125) Art. 25 Urteil vom17. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Verwaltungsrichterin Klöti Verwaltungsrichterin Martin Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____ führer gegen Kantonales Steueramt, Rechtsdienst, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Revisionsverfahren betreffend Urteil des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 (Strafbefehl Nr. 2019/2347; Ordnungsbusse) Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 20. Januar 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Nachdem A. es unterliess, dem Gemeindesteueramt X. für das Jahr 2019 eine Steuererklärung einzureichen, mahnte ihn dieses mit Schreiben vom 7. Juli 2020 erstmals. Mit Schreiben vom 12. August 2020 (A-Post Plus, zugestellt am 13. August 2020) wurde A. ein letztes Mal gemahnt und aufgefordert, die Steuererklärung 2019 innerhalb einer letzten Frist von 20 Tagen einzureichen. Er wurde zudem auf die Folgen bei Nichtabgabe der Unterlagen aufmerksam gemacht. A. reichte auch auf diese letzte Mahnung hin keine Steuererklärung 2019 ein. 2. Gestützt auf den Bussenantrag des Gemeindesteueramts X. erliess das Kantonale Steueramt (KStA), Sektion Bezug, am 7. Oktober 2020 einen Strafbefehl gegen A. wegen Verletzung von Verfahrenspflichten. Die Busse wurde auf Fr. 50.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von Fr. 100.00) festgesetzt. 3. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 erhob A. Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020, worauf das KStA, Sektion Bezug, am 29. Januar 2021 beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Anklage erhob und die Bestrafung von A. im Sinne des Strafbefehls beantragte. 4. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verurteilte A. mit Urteil vom 16. März 2021 wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von Fr. 50.00. 5. Auf eine Beschwerde von A. trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2021 mangels Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteil 2C_550/2021 vom 8. Juli 2021 trat auch das Bundesgericht auf die von A. eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein. B. 1. Am 2. August 2021 stellte A. beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020 welches die Eingabe zuständigkeitshalber an das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, weiterleitete. -3- 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, entschied am 20. Januar 2022: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- lehnt. 2. Das Gesuch um Revision des Urteils des Spezialverwaltungsgerichts vom 16. März 2021 wird abgelehnt. 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 300.00, der Kanzleigebühr von CHF 90.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 490.00, zu bezahlen. C. 1. Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 gelangte A. an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Revision des den Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 bestätigenden Urteils des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, vom 16. März 2021. 2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 auf eine Stellungnahme. Beschwerdeantworten wurden nicht eingeholt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Mai 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide des Spezialverwaltungsgerichts, Abt. Steuern, in Kantons- und Gemeinde- steuersachen (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 198 Abs. 1 und § 204 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 [StG; SAR 651.100]). Es ist somit zur Behandlung des vorliegenden Falls zuständig und überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der Beschwerdeanträge auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen (§ 199 StG; § 48 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 VRPG). -4- 2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wurde kein Schriften- wechsel durchgeführt (§ 45 Abs. 1 VRPG). II. 1. 1.1. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers zurecht abgewiesen hat. 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht sinngemäss vor, im vor- instanzlichen Entscheid werde zwar zutreffend festgehalten, dass er sich auf Revisionsgründe berufe, die er bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe. Die erkennenden Behörden hätten diese erheb- lichen Tatsachen aber ausser Acht gelassen. 1.3. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass sich das Spezialverwaltungs- gericht, Abt. Steuern, in seinem Urteil vom 16. März 2021 mit seinen Ein- wänden, die mit der im Revisionsverfahren vorgebrachten Begründung in- haltlich übereinstimmen, materiell auseinandergesetzt und diese für unbe- gründet erachtet hatte. Dass sich die Rechtsmittelinstanzen (Verwaltungs- gericht, Bundesgericht) in der Folge nicht materiell mit seinen Vorbringen beschäftigt haben, liegt dabei einzig im vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht vormals nicht geleisteten Kostenvorschuss begründet. Dies ändert nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in seinem Revisionsgesuch nichts anderes geltend macht, als er dies bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren tat und das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, die betreffende Streitsache in materieller Hinsicht abschlies- send abgeurteilt hat. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde folglich zurecht erkannt, dass eine Revision unter diesen Umständen aufgrund von § 201 Abs. 2 StG ausgeschlossen ist. 2. Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, die Vorinstanz habe sein Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Unrecht abge- wiesen. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass ihm aus dem ordentlichen Rechtsmittelverfahren bzw. dem dort er- gangenen Rekursentscheid vom 16. März 2021 bereits hätte bewusst sein müssen, aus welchen Gründen seine Einwände als unbegründet erachtet werden. Ein Revisionsgesuch, welches in materieller Hinsicht nicht über die Rechtsschriften im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hinaus geht, muss – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – als aussichtslos gelten, was zur -5- Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führt (§ 34 Abs. 1 VRPG). 3. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsschrift vom 25. Februar 2022 keinen expliziten Antrag auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Ein solches wäre denn auch aus denselben Gründen wie im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos zu erachten (vgl. vorne Erw. II/2), womit ein entsprechendes Gesuch eben- falls abgewiesen werden müsste. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 96.00, gesamthaft Fr. 496.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern -6- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 17. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Berger Ruth