Schliesslich führt auch der Umstand, dass die Steuerkommission X. in den umstrittenen Ermessensveranlagungen bei beiden Beschwerdeführern von gleich hohen Einkünften ausgegangen ist und auch bei der Beschwerdeführerin ein 100 %-Pensum angenommen hat, nicht zur Nichtigkeit der Steuerveranlagungen. Denn selbst wenn einzelne Mitglieder der Steuerkommission X. Kenntnis davon gehabt hätten, dass die Kinder der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt minderjährig gewesen sind und sich beide Ehegatten in der Kinderbetreuung engagiert haben, was vorliegend lediglich behauptet aber nicht belegt wurde, so waren ihre Kinder mit den Jahrgängen 1998 und 1996 bereits 2011 im 13. bzw. 15.