bedeutet dies zudem nicht, dass deshalb automatisch von besonders niedrigen Honoraren ausgegangen werden müsste. Unter den Umständen, wie sie sich vorliegend präsentierten, war die Steuerkommission X. gezwungen, Annahmen zu treffen, wobei sie jedoch nicht zu offensichtlich aktenwidrigen Veranlagungen schritt, welche dem bei ihr vorhandenen Wissen in einem durch nichts zu rechtfertigenden Ausmass widersprochen hätten.