2.2). Dagegen führt das Vorgehen der Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessensveranlagungen höchstens dann ausnahmsweise zur Annahme der Nichtigkeit, wenn die Art und Weise, wie vorgegangen -8- wurde, als gravierender Verfahrensmangel zu werten ist und (materiell betrachtet) in einer geradezu unerträglichen und "abenteuerlich wirklichkeitswidrigen" (Urteil des Bundesgerichts 2C_164/2019 vom 18. April 2019, Erw. 4) Ermessensveranlagung resultiert.