4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer stellt sich auch die ihrerseits angesprochene Frage des Wiederauflebens der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde nur im Falle eines rechtzeitig angestossenen ordentlichen Rechtsmittelverfahrens, nämlich dann, wenn die steuerpflichtige Person bspw. durch das Beibringen von Beweismitteln die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts beseitigen konnte und die (rechtzeitig) angefochtene Ermessensveranlagung durch eine ordentliche Veranlagung zu ersetzen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_65/2019 vom 29. Januar 2019, Erw. 2.2).