Ins Gewicht fällt vorliegend insbesondere die Erhöhung des steuerbaren Einkommens 2012 um rund 64.3 % im Vergleich zum Vorjahr. Diesbezüglich wurde jedoch bereits rechtskräftig entschieden, dass das Vorgehen der Steuerkommission X. zulässig gewesen bzw. die betreffende Veranlagung nicht nichtig sei (vgl. 3-RV.2017.170 vom 22. Februar 2018, Erw. 5.5). Diese Feststellung ist auch vorliegend bindend und dies obwohl es an einer höchstrichterlichen Entscheidung im materiellen Sinne fehlt, was die Beschwerdeführer, welche von einer rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht absahen, denn auch selbst zu verantworten haben.