Die Anfechtung eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides innerhalb der Rechtsmittelfrist hat Priorität, weshalb fehlerhafte Entscheide praxisgemäss nur nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Frage (BGE 139 II 243, Erw.11; BGE 132 II 21, Erw.