1.2.2. Die steuerpflichtige Person kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 193 Abs. 3 Satz 1 StG; ebenso Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Die Anfechtung eines noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Entscheides innerhalb der Rechtsmittelfrist hat Priorität, weshalb fehlerhafte Entscheide praxisgemäss nur nichtig sind, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird.