SR 642.11]). Die Untersuchungs- und Prüfungspflicht der Veranlagungsbehörde ist im Verfahren der Ermessensveranlagung grundsätzlich darauf reduziert, alle ihr im Veranlagungszeitpunkt bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen ihr vorliegenden Unterlagen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 2C_259/2021 vom 30. November 2021, Erw. 5.1.1). -6-