Denn obwohl die Nichtigkeit grundsätzlich von jeder Instanz von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls auch erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (BGE 138 II 50, Erw. 3.1), kann es nicht sein, dass eine Rechtsmittelinstanz über einen Streitgegenstand – hier die Veranlagungen betreffend die direkte Bundessteuer – befinden muss, der im Verfahren vor der ersten Instanz noch nicht Verfahrensthema war. Das Dargelegte hat umso mehr auch für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu gelten, womit auf die Beschwerde, soweit sie sich auf die direkte Bundessteuer bezieht, nicht einzutreten ist.