des Rekursverfahrens auf die direkte Bundessteuer unter diesen Umständen ausgeschlossen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer im Rekursverfahren – im Gegensatz zum Verfahren vor der Steuerkommission X. – keinen Revisionsantrag mehr stellten und stattdessen die Feststellung der Nichtigkeit der betreffenden Steuerveranlagungen verlangten. Denn obwohl die Nichtigkeit grundsätzlich von jeder Instanz von Amtes wegen zu berücksichtigen ist und gegebenenfalls auch erst im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden kann (BGE 138 II 50, Erw.