nachfolgenden Einspracheentscheid vom 23. Juni 2020 diesbezüglich allgemein bzw. äusserte sich im Fliesstext nicht dazu, ob sich ihre Entscheide sowohl auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch die direkte Bundessteuer bezogen. Allerdings lauteten die Rubren der betreffenden Revisionsverfügung bzw. des Einspracheentscheids explizit auf die Kantonsund Gemeindesteuern 2011 – 2014. Daraus ist zu schliessen, dass das Verfahren vor der Steuerkommission X. auf die Kantons- und Gemeindesteuern beschränkt war, wobei dies von den Beschwerdeführern im Einspracheverfahren unbeanstandet blieb. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes