Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kam die Vorinstanz zum Schluss, in diesem Umfang könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da die direkte Bundessteuer nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2020 gewesen sei. Tatsächlich hatte die Steuerkommission X. über ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführer zu entscheiden, in welchem diese nicht weiter spezifizierten, ob sie neben einer Revision der Kantons- und Gemeindesteuern auch in Bezug auf die Veranlagung der direkten Bundessteuer eine Revision verlangten. Auch die Steuerkommission X. hielt die Terminologie in der Revisionsverfügung vom 3. März 2020 sowie im -5-