2. Die Anträge der Beschwerdeführer beziehen sich sowohl auf die Kantonsund Gemeindesteuern 2011, 2013 und 2014 als auch auf die direkte Bundessteuer 2011 – 2014. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kam die Vorinstanz zum Schluss, in diesem Umfang könne auf den Rekurs nicht eingetreten werden, da die direkte Bundessteuer nicht Gegenstand des Einspracheentscheides vom 23. Juni 2020 gewesen sei.