3. Mit Verfügung vom 27. April 2022 forderte der Instruktionsrichter das Betreibungsamt Y. zur Einreichung der Akten betreffend die betreibungsrechtliche Durchsetzung der gegenüber den Beschwerdeführern bestehenden Steuerforderungen 2010 bis und mit 2014 auf. In selbiger Verfügung wurden die Parteien über diese Aktenedition informiert. Das Betreibungsamt Y. kam der Aufforderung mit Eingabe vom 28. April 2022 nach. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 23. August 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: