2. Das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, verzichtete in seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt (KStA) verwies in seiner Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In seinem Beschluss vom 28. März 2022 verwies -4- der Gemeinderat X. auf seinen im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Protokollauszug vom 17. Februar 2022 und verzichtete auf weitere Ausführungen.