2. Das Verfahren sei zur Vornahme der Neuveranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern der Jahre 2011, 2013 und 2014 sowie der direkten Bundessteuern der Jahre 2011 bis 2014 an die Steuerkommission X. zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.