3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. E. 1. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2022 gelangten A. und B. an das Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei das Urteil vom 20. Januar 2022 aufzuheben und festzustellen, dass die Veranlagungen betreffend Kantonsund Gemeindesteuern der Jahre 2011, 2013 und 2014 sowie die direkte[n] Bundessteuern der Jahre 2011 bis 2014 der Beschwerdeführer nichtig sind.