C. Gegen die Revisionsverfügung vom 3. März 2020 erhoben A. und B. am 31. März 2020 Einsprache. Diese wurde von der Steuerkommission X. mit Entscheid vom 23. Juni 2020 abgewiesen. D. Über einen am 18. August 2020 von A. und B. erhobenen Rekurs entschied das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, am 20. Januar 2022: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 500.00, der Kanzleigebühr von CHF 145.00 und den Auslagen von CHF 100.00, zusammen CHF 745.00, unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.