4. Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 wurden A. und B. von der Steuerkommission X. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 397'800.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 452'900.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'134'000.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 1'815'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 nicht ein. -3- B. Ein gegen die Veranlagungen 2011 – 2014 eingereichtes Revisionsgesuch von A. und B. wies die Steuerkommission X. am 3. März 2020 ab.