3. Für die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wurden A. und B. von der Steuerkommission X. mit Verfügung vom 22. Januar 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 341'000.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 393'600.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1'013'000.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 1'915'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 nicht ein.