2. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 wurden A. und B. von der Steuerkommission X. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 301'200.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 357'100.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 931'100.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 1'815'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 13. Juni 2017 nicht ein. Mit Entscheid vom 22. Februar 2018 wies das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, den gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rekurs ab. Das Verwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. Juni 2018 nicht ein.