A. 1. A. und B. wurden von der Steuerkommission X. mit Verfügung vom 22. Februar 2013 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von Fr. 183'300.00 (satzbestimmendes Einkommen Fr. 237'100.00) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 825'000.00 (satzbestimmendes Vermögen Fr. 1'665'000.00) veranlagt. Auf die verspätete Einsprache trat die Steuerkommission X. mit Entscheid vom 13. Juni 2017 nicht ein.