5. Die Verweigerung des Familiennachzugs hält demnach sowohl vor nationalem Recht als auch vor der EMRK stand. Eine dem entgegenstehende kantonale Praxis ist nicht ersichtlich und würde überdies den bundesgerichtlichen und gesetzlichen Vorgaben widersprechen. Ebenso wenig lässt sich nach dargelegter Rechtslage aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin am 14. Dezember 1999 die alleinige elterliche Sorge und -6- Obhut zugeteilt wurde, sie diese aber gegenüber den serbischen Behörden offenbar nie durchsetzen konnte, ein Nachzugsanspruch für ihren längst volljährigen Sohn ableiten.