3.3. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn wird nicht substanziiert behauptet und ist weder aus den Akten ersichtlich, noch aufgrund der jahrelangen (angeblich unfreiwilligen) Trennung und des Alters der Beteiligten zu vermuten. Entsprechend tangiert die Verweigerung des Familiennachzugs das geschützte Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK fällt somit von vornherein ausser Betracht.