2.2. Der Sohn der Beschwerdeführerin war bei Einreichung des Nachzugsgesuchs bereits über 30 Jahre alt und damit weit über der in Art. 42 Abs. 1 AIG statuierten Altersgrenze von 18 Jahren. Unabhängig von der Erfüllung der weiteren Nachzugsvoraussetzungen oder dem Vorliegen wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Nachzug fällt damit ein Familiennachzug ausser Betracht. -5- 3. 3.1. Zu prüfen bleibt, ob die Verweigerung des Familiennachzugs vor Art. 8 EMRK standhält.