II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, der Sohn der Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Familiennachzugsgesuchs bereits 30 Jahre alt gewesen. Da damit die Altersgrenze von 18 Jahren gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG nicht eingehalten werde, bestehe unabhängig vom Vorliegen wichtiger familiärer Gründe kein Nachzugsanspruch. Nachdem mangels Abhängigkeitsverhältnis auch Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) keinen entsprechenden Nachzugsanspruch verschaffe, sei der begehrte Familiennachzug zu Recht verweigert worden.