C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2022 (Datum Postaufgabe: 28. Februar 2022) erhob die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde, wobei sie um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. Januar 2022 und Genehmigung des Familiennachzugs ihres Sohnes ersuchte. Überdies bat sie um Zustellung der vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form sowie um Fristerstreckung von 30 Tagen für das Aktenstudium und die Nachreichung einer ausführlicheren Begründung. Zudem beantragte sie, dass ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei (act. 6). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.