Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs lehnte das MIKA am 30. September 2021 das Nachzugsgesuch ab (MI-act. 58 f., 134 ff.). B. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache, welche am 31. Januar 2022 abgewiesen wurde (act. 1 ff.). Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.