1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Rekursgerichts der Römisch-Katholischen Landeskirche vom 31. Januar 2022 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Rekursgericht zurückgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 6'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 606.00, gesamthaft Fr. 6'606.00, sind zur Hälfte mit Fr. 3'303.00 - 29 - vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.