dazu etwa Art. 107 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten ist auf die Staatskasse zu nehmen, weil dem Kirchenrat weder schwerwiegende Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). 2.3. Parteikosten sind aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (vgl. AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) bei einer analogen Kostenverlegung wie bei den Verfahrenskosten keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: