anstelle des verlangten Minimums von einem Jahreslohn (Beschwerde, S. 16) zugesprochen werden und weitere finanzielle Ansprüche im Zusammenhang mit der Auflösung seines Anstellungsverhältnisses besitzt der Beschwerdeführer mangels der im Hauptpunkt zur Feststellung beantragten Nichtigkeit der Kündigung nicht. Immerhin lautet der Grundsatzentscheid betreffend die unrechtmässige Kündigung seines Anstellungsverhältnisses zu seinen Gunsten, auch wenn er streitwertbezogen mehrheitlich unterliegt. Es rechtfertigt sich somit, den Beschwerdeführer abweichend vom strengen streitwertmässigen Unterliegerprinzip nur mit der Hälfte der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu belasten (vgl.