III. 1. In personalrechtlichen Verfahren vor Verwaltungsgericht werden bis zur Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 keine Verfahrenskosten erhoben (§ 41a Abs. 2 des Gesetzes über die Grundzüge des Personalrechts vom 16. Mai 2000 [Personalgesetz, PersG; SAR 165.100]). Diese Streitwertgrenze ist hier bei weitem überschritten, weil das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers bei antragsgemäss festgestellter Nichtigkeit der aufsichtsrechtlichen Kündigung des Kirchenrats vom 26. November 2020 über den 28. Februar 2021 (Kündigungstermin) hinaus Bestand und der Beschwerdeführer somit Anspruch auf Lohnzahlungen von über einem Jahreslohn hätte. - 28 -