gungsanspruch wegen widerrechtlicher Kündigung seines Anstellungsverhältnisses, dessen Höhe von der Vorinstanz im zweiten Umgang zu bestimmen ist. Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Rekursgericht seinerseits Verfahrensfehler vorzuwerfen sind, derentwegen der angefochtene Entscheid schon aus formellen Gründen (Gehörsverletzung durch die unterlassene Würdigung der Argumente des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit des Entzugs seiner missio canonica) aufzuheben wäre.