6. Zusammenfassend erweist sich die vorliegende Beschwerde insoweit als begründet und ist teilweise gutzuheissen, als das Rekursgericht zu Unrecht den Entscheid des Kirchenrats schützte, das Anstellungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Kirchgemeinde B.-C. aufsichtsrechtlich aufzulösen, wodurch die in Art. 23 Abs. 1 gewährleistete Autonomie der Kirchgemeinde B.-C. zu selbständigen Personalentscheiden im Rahmen des Personalreglements und sonstigem (übergeordnetem) Recht sowie pflichtgemässen Ermessens verletzt wurde. Das macht die aufsichtsrechtliche Kündigung des Kirchenrats widerrechtlich (aber nicht nichtig) und verleiht dem Beschwerdeführer einen Entschädi-