Verwaltungsgericht auf einen reformatorischen Entscheid. Stattdessen ist der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Rekursgericht zurückzuweisen. Dabei wird das Rekursgericht insbesondere abzuklären haben, ob den Beschwerdeführer (wegen vertrags- und/oder gesetzeswidrigen Verhaltens im Vorfeld der Kündigung) ein Mitverschulden an der Kündigung seines Anstellungsverhältnisses trifft und wie schwer dieses wiegt, was auch Einfluss auf die Beurteilung der Strafwürdigkeit des aufsichtsrechtlichen Einschreitens des Kirchenrats hat.